Unsere Vereinssatzung legt die Grundregeln fest, nach denen unserer Verein funktioniert. Zuletzt wurde die Satzung auf der Mitgliedersammlung am 19. Juli 2022 angepasst.

Inhaltsverzeichnis

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
  2. Zweck
  3. Gemeinnützigkeit
  4. Farben und Auszeichnungen
  5. Mitgliedschaft
  6. Rechte der Mitglieder
  7. Organe des Vereins
  8. Mitgliederversammlung
  9. Online Versammlungen und schriftliche Beschlussfassungen
  10. Vorstand
  11. Jugendversammlung
  12. Kassenprüfer
  13. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
  14. Beiträge
  15. Vereinsinterne Bekanntmachungen
  16. Auflösungsbestimmungen
  17. Schlussbestimmung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Turngesellschaft Erbach 1888 e.V.“ (abgekürzt: TGS Erbach) und hat seinen Sitz in Eltville-Erbach.
    Er wurde 1888 gegründet und 1953 beim Amtsgericht Eltville eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:

    • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.

    • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter/innen, sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen, Sportgeräten und Vereinsheim.

  2. Der Verein ist Mitglied des

    • Landessportbundes Hessen e.V.

    • zuständigen Landesfachverbandes

    • zuständigen Spitzenverbandes

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Turngesellschaft Erbach 1888 e.V. mit Sitz in Eltville-Erbach ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  2. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Farben und Auszeichnungen

  1. Die Farben des Vereins sind „weiß-blau“.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.

  3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereins-Ehrennadeln verliehen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:

    • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

    • Erwachsene ab 18 Jahren

    • Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende.

  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum 1. des Monats der Aufnahme und läuft bis zum Ende des jeweiligen Halbjahres (30.06 oder 31.12.). Sie verlängert sich jeweils um ein halbes Jahr, wenn keine fristgerechte Kündigung erfolgt.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei der sportlichen Aktivität zu beachten.

  5. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden mit allen Rechten, aber ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen durch den Vorstand ernannt werden.

  6. Die Mitgliedschaft endet:

    • durch Austritt
      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalender-Halbjahres möglich. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge, Gebühren oder Umlagen werden weder ganz noch anteilig erstattet.

    • durch Ausschluss
      Der Ausschluss eines Mitgliedes und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

      • bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Verbandsrichtlinien

      • wegen massivem unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden

      • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als 12 Monate mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage besteht

    • durch Tod

  7. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss ist sofort wirksam. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge, Gebühren oder Umlagen werden weder ganz noch anteilig erstattet. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

  2. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigten Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

  3. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

  4. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor den Mitgliederversammlungen eingereicht werden.

  5. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- und Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen. Sie wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden.

  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung elektronisch per E-Mail und durch Bekanntmachung nach § 15 dieser Satzung zu erfolgen und gilt als ordnungsgemäß zugegangen, wenn sie innerhalb der Frist an die letzte angegebene E-Mail-Adresse abgesandt und nach § 15 bekannt gemacht wurde. Mitglieder, die dem Vorstand schriftlich anzeigen, dass sie auf dem elektronischen Weg keine Bekanntmachungen empfangen können, erhalten vereinsinterne Bekanntmachungen auf schriftlichem Weg.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  5. Die Tagesordnung soll enthalten:

    • den Jahresbericht des Vorstands,

    • die Entlastung des Vorstands,

    • die Neuwahl des Vorstands,

    • die Wahl einer/s Kassenprüfer/in

    • Anträge,

    • Verschiedenes.

  6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

  7. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

  8. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  9. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
    Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

  10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

  11. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzettel zu wählen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

§ 9 Online Versammlungen und schriftliche Beschlussfassungen

  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

  2. Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Es muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind. Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Abstimmungen und Wahlen gewährleisten.

  3. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

    • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

    • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens ein Zehntel der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und

    • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

  4. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für alle Organe und Gremien des Vereins entsprechend, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen ist.

§ 10 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    • dem/der 1. Vorsitzenden

    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden

    • dem/der 1. Kassierer/in

    • dem/der 2. Kassierer/in

    • dem/der 1. Schriftführer/in

  2. Der Vorstand besteht aus:

    • dem geschäftsführenden Vorstand

    • dem/der 2. Schriftführer/in

    • dem/der 1. Medienbeauftrage/n

    • dem/der 2. Medienbeauftrage/n

    • dem/der Jugendwart/in

    • bis zu 5 Beisitzern

  3. Der Vorstand kann um die Übungsleiterinnen und Übungsleiter erweitert werden. Diese haben Mitspracherecht.

  4. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

  5. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind

    • der/die 1. Vorsitzende

    • die zwei stellvertretenden Vorsitzenden

    • die zwei Kassierer/innen

    Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  6. Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes/der Jugendwartin und des Jugendsprechers/der Jugendsprecherin, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen, erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.

  7. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

  8. Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende/die Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein/e Vertreter/in nach Bedarf einlädt.

  9. Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn durch eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstands über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

  10. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Er hat insbesondere die Aufgaben, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und die Geschäfte des Vereins nach der Vereinssatzung zu führen.

  11. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

§ 11 Jugend

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt einen Jugendwart. Dieser vertritt die Interessen der Jugend im Vorstand.

§ 12 Kassenprüfer

Jedes Jahr wird von der Mitgliederversammlung ein/e Kassenprüfer/in auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutz-Ordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutz-Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutz-Ordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Datenschutz-Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Website des Vereins unter der Rubrik „Datenschutz” für alle Mitglieder verbindlich.

§ 14 Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge und Umlagen, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
    Für besondere Leistungen und Angebote des Vereins können Gebühren erhoben werden, die vom Vorstand festgelegt werden.

  2. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende, Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie Mitglieder des Vorstands.

  3. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen.

  4. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sogen. Im ersten Halbjahr der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag anteilig ab Beginn der Mitgliedschaft erhoben.

  5. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Diese Kosten, die nicht durch den Verein verursacht wurden, kann er dem Mitglied in Rechnung stellen.

§ 15 Vereinsinterne Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in den Vereinsorganen, insbesondere durch Veröffentlichung auf der Internet-Website des Vereins oder durch Aushang in den vereinseigenen Schaukästen im Bachhöllerweg 7, 65346 Eltville-Erbach und in der Ringstraße, 65346 Eltville-Erbach.

§ 16 Auflösungsbestimmungen

  1. Die Änderung des Zwecks und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eltville zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Erbach.

§ 17 Schlussbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung am 19. Juli 2022 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.